Schutzrechte
| Bestehende Rechte | Urheber | Interpret | Ton- und Tonbild-Hersteller | Sendeunternehmen |
| Aufführungsrecht Vortragsrecht Vorhführungsrecht | x | |||
| Aufnahmerecht | x | x | x | |
| Vervielfältigungsrecht | x | x | x | x |
| Verbreitungsrecht | x | x | x | x |
| Recht zur Wahrnehmbar-machung | x | x | x | |
| Senderecht | x | x | ||
| Weitersenderecht | x | x | x |
Aufführungs- und Vorführungsrecht
Recht, das Werk öffentlich vorzutragen, aufzuführen oder vorzuführen.
Vervielfältigungsrecht
Recht zur Herstellung von weiteren Werkexemplaren
Das Wiedergaberecht beinhaltet
- unveränderte Wiedergabe
- veränderte Wiedergabe
- Uebersetzungsrecht
- Recht auf jede andere Bearbeitung.
Verbreitungsrecht
Recht, Werkexemplaren anzubieten, zu veräussern oder sonstwie in Verkehr bringen. Nach Weiterveräusserung mit Bewilligung des Urhebers ist eine Weiterverbreitung zulässig.
Senderecht
Recht, das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Uebertragungseinrichtungen zu verbreiten, zusätzlich On-Demand-Recht.
Weitersenderecht
Das Weitersenderecht erlaubt es jemanden, der nicht das (ursprüngliche) Sendeunternehmen ist, das Werk mit Hilfe von technischen Einrichtungen weiterzusenden.
Nutzung von Archivwerken der Sendeunternehmen
Gilt nicht nur für Sendeunternehmen, sondern auch für andere Berechtigte. Recht auf Senden, Zugänglichmachen und Verwerten, wahrzunehmen durch zugelassene Verwertungsgesellschaften. Vorrang vertraglicher vor gesetzlicher Bestimmungen.







