Als geschützte Werke gelten:
- Texte
- Literatur
- Zeitungsartikel
- Musikwerke
- Kunst
- Bilder
- Fotografien
- alle Arten von Fotografien, nicht mehr nur solche mit einer individuellen geistigen Schöpfung
- Filme
- Computerprogramme
- Bauwerke
- Möbel
- Landkarten
- Pantomimen
- uam.
Geltungsbereich ist die Schweiz.
Hinweis zum Verhältnis von Urheberrecht und Designrecht
- Die Geltungsbereiche des URG (SR 231.1) einerseits und des DesG (SR 232.12) anderseits unterscheiden sich dadurch, dass das Urheberrecht die „individuelle Leistung“ und, dass das Designrecht die „eigenartige“ Leistung schützt
- Der Schutz beider Gesetze (URG + DesG) gilt der kreativen Formgebung.
- Aus dem übereinstimmenden Schutzzweck ergibt sich angesichts des unterschiedlich weit reichenden Schutzes, dass die Voraussetzungen der urheberrechtlichen Individualität höher sein müssen als die Eigenart des Designrechts
- zum Ganzen DAVID LUCAS, in: Müller/Oertli [Hrsg.], Urheberrechtsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2012, Einführung, N. 27
Weiterführende Literatur
- CHERPILLOD IVAN, in: Müller/Oertli [Hrsg.], Urheberrechtsgesetz, Kommentar, 2006, N. 56 zu Art. 2 URG
- VON BÜREN ROLAND / MEER MICHAEL A., in: Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, SIWR Bd. II/1, 2. Aufl. 2006, S. 77
Weiterführende Judikatur
- BGE 4A_115/2017 (Urheberrechtsschutz Max Bill HfG-Barhocker)
Weiterführende Links
- Designrecht | designrecht.ch
- Lizenzrecht | lizenz-recht.ch
- Verlagsvertrag | verlagsvertrag.ch